Diskussion zu Urheberrecht/Lizensierung

  • Wobei eine Erklärung, was der Jurist nun konkret darunter meint, schon sinnvoll wäre, oder ein Link. Ich hab auf die Schnelle keinen parat, Du zufällig?


    Aber ja, Unwiderruflichkeit ist kein Rechtsbruch sondern notwendig und Usus. Mit dem Rückrufrecht kollidiert es nicht.

    Triebfahrzeugführer im Streckendienst der DB Fernverkehr in Frankfurt/Main
    BR: 101, 120, 147.5, IC-Steuerwagen, IC2-Steuerwagen, 401 ("ICE 1"), 402 ("ICE 2"), 403 ("ICE 3"), 406 ("ICE 3M"/"ICE 3MF"), 407 ("neuer ICE 3"), 411 ("ICE T"), 415 ("ICE T")

  • "unwiderruflich" = "das Nutzungsrecht kann, wenn es erstmal eingeräumt wurde, nicht mehr zurückgenommen werden". Ganz einfach.

  • Die wäre nicht nur Sinnvoll sondern zwingend erforderlich. bis dahin würde ich auch mit solchen Aussagen wie:


    Zitat

    Mit dem Rückrufrecht kollidiert es nicht.

    vorsichtig sein. Wenn du nicht mal die genau Definition im Bezug zum Nutzungsrecht kennst, kannst du auch nicht darüber Urteilen ob es mit einem Gesetz kollidiert.


    Ich lasse mich gern darüber aufklären, wenn dann aber richtig.

  • Was es bedeutet weiß ich schon, ich finde nur keine allgemeine Erklärung des Themas. Aber ein konkreter Fall, wo unwiderrufliche Nutzungsrechte üblich sind, wäre bspw. hier im Text beschrieben: http://www.digitalrecht.net/20…klern-wem-gehort-software

    Triebfahrzeugführer im Streckendienst der DB Fernverkehr in Frankfurt/Main
    BR: 101, 120, 147.5, IC-Steuerwagen, IC2-Steuerwagen, 401 ("ICE 1"), 402 ("ICE 2"), 403 ("ICE 3"), 406 ("ICE 3M"/"ICE 3MF"), 407 ("neuer ICE 3"), 411 ("ICE T"), 415 ("ICE T")

  • "unwiderruflich" = "das Nutzungsrecht kann, wenn es erstmal eingeräumt wurde, nicht mehr zurückgenommen werden". Ganz einfach.

    Das kollidiert aber mit §42 Absatz 2 wie oben zitiert.


    Was aber in diese Richtung gehen würde wäre ein ausschließliches Nutzungsrecht. Ist aber im Falle eines Loksimobjektes nicht praktikabel.

  • Ausschließlich ist hier überhaupt nicht zielführend. Ausschließlich = der konkrete Nutzer hat allein das Nutzungsrecht. Und hat mit Unwiderruflichbarkeit nichts zu tun.


    Ein unwiderrufliches Nutzungsrecht kannst Du nicht einfach so mir nichts Dir nichts kündigen wie es bspw. ein gewisser Herr diverse Male getan hat. Das Rückrufrecht bleibt davon unberührt - aber die Hürden für einen Rückruf sind eben sehr hoch. Der Rückruf wegen Nichtnutzung ist im Falle eines LS3D-Addons nicht relevant, das dürfte nur im Bereich ausschließlicher Nutzungsrechte billig sein. Hier wäre also nur ein Rückruf wegen gewandelter Überzeugungen billig. Und wie das aussehen sollte weiß ich nicht... Vll. wäre es zulässig wenn ein Addonautor ein Fernbusfan und Eisenbahnhasser wird, aber selbst das glaub ich nicht so recht. Das zielt ja eher auf Fälle ab wie ein Neonaziaussteiger, der nicht will, dass seine einst erstellten Sticker weiter genutzt werden.

    Triebfahrzeugführer im Streckendienst der DB Fernverkehr in Frankfurt/Main
    BR: 101, 120, 147.5, IC-Steuerwagen, IC2-Steuerwagen, 401 ("ICE 1"), 402 ("ICE 2"), 403 ("ICE 3"), 406 ("ICE 3M"/"ICE 3MF"), 407 ("neuer ICE 3"), 411 ("ICE T"), 415 ("ICE T")

  • Ja Julian aber so wie es Taschie schreibt ist es nicht zulässig. Ein Nutzungsrecht kann immer jederzeit zurückgenommen werden, wie du aber richtiger weiße schreibst nicht mal eben so weil es heute zb regnet und ich deswegen mies gelaunt bin. Sprich es gibt dabei schon eine gewisse Sicherheit für den Nutzer aber nicht zu 100%. Um deine Neonaz-Iidee aufzugreifen. Würde rein fiktiv sich die Loksim Gemeinschaft über Nacht in eine Horde 2WK Fans verwandeln und mit freude Deportationszüge darstellen hätte ich als Add-One Ersteller ganz bestimmt ein Problem damit und würde mein Rückrufrecht durchsetzen. Und dies wäre dann auch möglich.


    Persönlich hallte ich aber genau wie du von derartige Rückrufspielereien wegen schlechter Laune gar nix. Aber das muß jeder für sich selbst entscheiden.
    Wir sind aber mit der Arbeit von Uwe auf einen guten Weg den ich so auch für mich persönlich mit tragen kann. Also Uwe hat von meiner Seite da vollste Unterstützung da ich der Sache sehr positiv gegenüber stehe.

  • Hallo,


    da ihr gerade bei dem Thema Nutzungsrecht seit, möchte ich gern zur Definition etwas zu beitragen:


    Was muss bei der Nutzungsrechtseinräumung beachtet werde? Von zentraler Bedeutung ist die Frage der Existenz eines Rechts. Denn eine Einräumung [genauer: Übertragung] eines Nutzungsrechtes setzt eine wirksame Verfügung voraus. Eine Verfügung über ein Nutzungsrecht bedarf neben der Verfügungsberechtigung insbesondere der Existenz des Rechts. Die Frage, ob ein bestimmtes Nutzungsrecht zugunsten eines Nutzungsrechtsinhabers besteht und ob es von ihm übertragen werden kann, muss also stets geklärt werden. Dies ist insbesondere bei solchen Rechten schwierig, die nicht eingetragen sind (z.B. Urheberrechte, nicht eingetragene Gemeinschaftsdesignrechte).


    Quelle: Rechtsanwalt Michael Horak, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
    § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


    (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
    (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
    (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
    (4) (weggefallen)
    (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


    Ich habe es mal zu Eurer Info zusammengestellt und hoffe das ich Euch ein wenig weiter helfen konnte


    Viele Grüße
    Olaf

  • Ich kenne einen Fall aus der Eisenbahnfotografie den ich sehr passend finde. Da hat ein Fotograf zu Lebzeiten einem Webseitenbesitzer die Nutzung der Bilder einer Strecke erlaubt. Als der Fotograf verstarb hat ein Verleger das Fotoarchiv gekauft und den Webseitenbesitzer mit Klage gedroht die Bilder weiter zu verwenden.


    Sowas kann es auch geben.

    Das ist ein passendes Beispiel dafür, daß man so etwas schriftlich haben sollte. Wer für sich etwas Begünstigendes aus einem Recht herleiten will, steht in der Beweispflicht, die Berechtigung zu belegen.


    Der Widerruf wegen gewandelter Überzeugung wäre, wie ich bereits weiter oben schon einmal versuchte anzudeuten, vor allem dann gegeben, wenn das Loksimobjekt nicht korrekt funktioniert oder den Vorschriften zuwiderläuft. Dann würde man das Objekt möglicherweise reparieren und hätte ein nachvollziehbares Interesse daran, daß die fehlerhafte Version nicht mehr verbaut wird.


    Die Kollision der Creative-Common-Lizenz mit § 42 Abs. 2 UrhG rührt vermutlich daher, daß diese Lizenz nicht in Deutschland entwickelt wurde und die Ersteller demzufolge nicht an das UrhG gebunden waren. Es bleibt also nichts anderes, als den Willen von Lizenzgeber und -nehmer rechtskonform auszulegen. Und das ist nicht allzu schwierig, wenn man voraussetzt, daß


    1. die gewandelte Überzeugung auf nachvollziehbaren substantiellen Gründen beruht,
    2. sich kein Nutzer derartigen Überlegungen verschließt und auf Verwendung eines fehlerhaften Objekts besteht.