Olaf, pardon: Aber ich glaube nicht, dass dich irgendetwas dazu qualifiziert, dich über den §-Dschungel oder Juristendeutsch zu echauffieren, wo doch ganz klar ist, dass du weder vom einen noch vom anderen Ahnung hast.
Und der OR Art. 20 sagt GENAU DAS GLEICHE wie der §139 BGB. "Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre." vs. "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." Minimal andere Formulierung, aber GENAU DER GLEICHE Effekt. Liest hier überhaupt jemand den Shit, den ich schreibe?